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Kennzeichen

Kleinfahrzeugregistrierung

Jeder, der auf den Binnenschifffahrtsstraßen ein Kleinfahrzeug führt, muss dieses mit einem gültigen Kennzeichen versehen. Es besteht eine Kennzeichnungspflicht für Wasserfahrzeuge, deren Schiffskörper ohne Ruder und Bugspriet eine Höchstlänge von weniger als 20 Meter aufweist.

Ausgenommen von dieser Kennzeichnungspflicht auf den Binnenschifffahrtsstraßen sind so genannte Kleinstfahrzeuge, die mit Muskelkraft fortbewegt werden können wie Ruderboote, Beiboote, Kanus und Kajaks, Segelboote ohne Motor mit einer Länge bis zu 5,50 m, Motorboote mit nicht mehr als 2,21 kW (3 PS) Antriebsleistung, Fahrzeuge, die nach anderen Vorschriften nicht als Kleinfahrzeuge gelten (z. B. Fahrgastschiffe für mehr als 12 Personen, Fähren), Fahrzeuge der Behörden und der Wasserrettung mit dienstlicher Kennung sowie Fahrgastboote im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 11 der Binnenschiffsuntersuchung und Barkassen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 12 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.

Grundsätzlich hat der Eigentümer die freie Auswahl, von wem er sich das Kennzeichen ausstellen lässt. Eine Ausnahme gilt für Wassermotorräder - diese müssen ein amtliches und dürfen kein amtlich anerkanntes Kennzeichen führen.

Anträge auf Registrierung können bei allen Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern gestellt werden, ein regionaler Bezug ist nicht gegeben. Die Kennzeichen bestehen - ähnlich einem Autokennzeichen - aus einem oder mehreren Buchstaben und Ziffern, die das ausstellende Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erkennen lassen. Sie füllen das Antragsformular auf Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens aus und erhalten gegen Gebühr entsprechend der Binnenschifffahrtskostenverordnung (BinSchKostV) den Ausweis über das Kleinfahrzeugkennzeichen, der an Bord mitzuführen ist.

Benötigte Unterlagen für die Kleinfahrzeugregistrierung:

  • Antrag auf Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens / auf Änderung der Angaben (Download siehe unten)
  • Personaldokument mit Angaben zur Anschrift (Personalausweis oder Reisepass und Meldebescheinigung)
    Bitte senden Sie uns keine Original-Personalausweise per Post. Es genügt eine beidseitige Kopie!
  • Vollmacht (im Original) - bei Beantragung für Dritte
  • Eigentumsnachweis für Boot und Motor (z. Bsp. Kaufvertrag, Schenkungsurkunde, eidesstattliche Erklärung, Testament)
  • bei Eigenbauten oder fehlenden Angaben zum Hersteller und/oder Fabrikat ist mindestens ein Foto einzureichen, andernfalls benötigen wir die Abnahme durch einen Sachverständigen für Sportschifffahrt (einen solchen finden Sie z. Bsp. über ELWIS)
  • Kleinfahrzeugkennzeichenausweis im Original (nur bei Änderungen - wie Eigentümerwechsel, Änderung des Motors, zusätzlicher Motor)

Möglichkeiten der Beantragung:

Die Beantragung erfolgt in schriftlicher Form. Der ausgefüllte Antrag muss immer im Original vorliegen. Bei Beantragung auf dem Postweg sind die zusätzlichen Unterlagen als Kopie beizufügen. Bei Beantragung durch persönliche Vorsprache sind diese Unterlagen im Original vorzulegen. Die Übertragung per E-Mail ist derzeit leider noch nicht möglich.

Kosten:

Zuteilung des amtlichen Kennzeichens:29,70 Euro
Änderung der Eigentumsverhältnisse:14,85 Euro
Alle übrigen Änderungen:14,85 Euro
Ersatzausfertigung des Ausweises:14,85 Euro
Wechselkennzeichen (nur für Bootsfirmen):29,70 Euro

Bei persönlicher Vorsprache zahlen Sie die Kosten in bar oder per EC-/Kreditkarte. Bei Beantragung auf dem Postweg erhalten Sie einen Kostenbescheid. Erst nach Zahlung der Gebühr wird Ihnen das amtliche Kennzeichen mitgeteilt und zugeschickt.